Gastronomie, Camping, Kinderbetreuung und mehr: so geht es in Niedersachsen weiter.
Gastronomie
Die Gastronomie in Niedersachsen öffnet wieder. Die Wiederaufnahme des Betriebs ist mit Einschränkungen verbunden. Um Infektionsketten nachvollziehen zu können, muss jeder Gast seinen Namen und die Telefonnummer hinterlassen.
Weitere Vorgaben: mindestens zwei Meter Abstand zwischen den Tischen, eine maximale Auslastung von 50 Prozent und Maskenpflicht für das Servicepersonal - allerdings nicht für die Gäste. Salz- und Pfefferstreuer verschwinden von den Tischen genauso wie Speisekarten. Reservierungen sind nicht zwingend erforderlich, werden aber empfohlen.
Diese Einrichtungen dürfen ebenfalls wieder öffnen
Seit dem 6. Mai können Zoos und Tierparks, botanische Gärten, Freizeitparks, Freilichtmuseen, Outdoor-Sportanlagen und andere Einrichtungen mit weitläufigen Anlagen im Freien öffnen - dabei ist der Mindestabstand von 1,5 Metern aber Pflicht, auch beim Einlass und am Ausgang. Pro Person sollen zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen.
Öffnen dürfen auch kulturelle Einrichtungen in Innenräumen wie Museen, Ausstellungen, Galerien und Gedenkstätten. Auch dort gilt der Mindestabstand, außerdem müssen in Innenräumen Mund und Nase bedeckt sein.
Kinderbetreuung
Im privaten Bereich dürfen ab sofort wieder bis zu fünf Kinder betreut werden, die nicht zum eigenen Hausstand gehören. Die Kinder dürfen dabei aus höchstens drei unterschiedlichen Familien stammen. Wenn ein Kind die Gruppe verlässt, darf es nicht durch ein anderes ersetzt werden. Zudem muss die Betreuung auf Tagesabschnitte beschränkt sein, darf also nicht den ganzen Tag dauern. Sie ist außerdem auf einen Zeitraum von maximal drei Monaten beschränkt.
Notbetreuung
Die Notbetreuung der Kinder in Schulen und Kitas wird zwar ausgeweitet, bleibt aber auf das Notwendigste reduziert.
Kinder können in die Notbetreuung gegeben werden, wenn mindestens ein Elternteil in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist und die Betreuung der Kinder nicht anderweitig sichergestellt werden kann. In besonderen Härtefällen, wie beispielsweise drohender Kündigung oder Verdienstausfall, greift die Notbetreuung ebenfalls.
Tourismus
Dauercamper dürfen wieder auf ihren Platz fahren beziehungsweise ihren Camper dort wieder aufsuchen. Besitzer einer Zweitwohnung können diese ebenfalls wieder nutzen. Und zwar auch, wenn das Ziel eine Insel ist. Auf die Inseln darf fahren, wer dort Lebenspartner, Eltern oder Kinder mit erstem Wohnsitz besuchen möchte, wer dauerhaft auf der Insel arbeitet, Journalisten, Ärzte, Pflegende, Zahn- und Tiermediziner sowie nun auch Besitzer einer Zweitwohnung auf der Insel und Personen, die ein Dauermietverhältnis auf einem Campingplatz nachweisen können. Auch Tagestouristen ist das Betreten der Insel gestattet, sofern die jeweilige Kommune es erlaubt. Wie das Land zudem mitteilt, sind bei weiterhin geringen Neuinfektionszahlen weitergehende Öffnungen noch vor dem Pfingstwochenende Ende Mai vorgesehen.