17. April 2026 – 89.0 RTL
Niesen, tränende Augen und Konzentrationsprobleme – Heuschnupfen beeinträchtigt viele Beschäftigte im Frühjahr erheblich. Arbeitsmedizinerin Vera Stich-Kreitner und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel erklären, welche Rechte Arbeitnehmer bei Pollenallergie haben und wann eine Krankschreibung möglich ist.
Arbeitgeber muss vor Pollenbelastung schützen
Beschäftigte mit starkem Heuschnupfen müssen nicht im Freien arbeiten, auch wenn dies zum Job gehört. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, dass Betroffene keiner hohen Pollenbelastung ausgesetzt sind. Ein Erzieher mit Pollenallergie kann beispielsweise drinnen bleiben, während die Kinder draußen spielen.
Auch im Büro gelten Schutzmaßnahmen: Mitarbeiter müssen ihr Fenster schließen dürfen, wenn draußen Gras gemäht wird. Voraussetzung ist ein ärztliches Attest, das festlegt, welche Tätigkeiten oder Belastungen zu vermeiden sind. Eine Diagnose muss das Attest nicht enthalten.
Krankschreibung bei Pollenallergie möglich
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Heuschnupfen ist möglich, wenn die Symptome die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Dies gilt etwa bei schwerer Atemnot. Wie bei jeder Krankschreibung muss der Arbeitnehmer sich meist ab dem dritten Krankheitstag eine AU-Bescheinigung ausstellen lassen.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) warnt davor, Symptome aus Angst vor Jobverlust zu ignorieren. Oft lassen sich durch verschiedene Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit erhalten und Risiken minimieren.
Schutzmaßnahmen nach STOP-Prinzip
Bei Verdacht auf eine Allergie am Arbeitsplatz sollten Beschäftigte zum Arzt gehen. Mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung werden alle Arbeitsprozesse auf Risiken geprüft. Schutzmaßnahmen folgen dem STOP-Prinzip: Substitution vor technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen.
Technische Schutzmaßnahmen wie Pollenschutzgitter sind möglich. Als organisatorische Maßnahme kommt etwa eine Schichtplanumstellung infrage. Moderne Antihistaminika ermöglichen weitgehende Symptomfreiheit und machen nur noch gering müde. Auch eine Desensibilisierung ist eine Option.
Keine Offenlegungspflicht bei Einstellung
Arbeitnehmer müssen bei der Einstellung nicht offenlegen, dass sie unter Heuschnupfen leiden. Der Arbeitgeber darf Beschäftigte weder zur Einnahme von Medikamenten noch zu einer Desensibilisierung zwingen.
Wer Antihistaminika einnimmt, muss dies dem Arbeitgeber nicht mitteilen. Eine prinzipielle Einschränkung bei der Bedienung von Maschinen oder Fahrzeugen besteht nicht. Falls Beschäftigte jedoch durch Medikamente müde werden und nicht mehr arbeitstüchtig sind, müssen sie eigenverantwortlich auf den Arbeitgeber zugehen.