13. Dezember 2022 – 89.0 RTL
Ab Januar 2023 gilt die Mehrwegpflicht in der Gastronomie. Doch was bedeutet die neue Mehrwegpflicht u.a. im To-go-Bereich?
Mehrwegpflicht auch für To-go
Alle Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen für unterwegs verkaufen, sind ab 2023 verpflichtet, ihre Produkte sowohl in Einweg- als auch in Mehrwegverpackungen anzubieten. Doch darf das Produkt in der Mehrwegverpackung nicht teurer sein als die Einwegvariante.
Bei To-go-Getränke müssen alle Angebotsgrößen auch entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen und die Mehrwegverpackung darf auch ansonsten nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung. Den Gastronomen ist es erlaubt, die Mehrwegverpackung nur gegen ein Pfand auszugeben, das bei der Rückgabe dann wieder ausgezahlt wird.
Die neue Mehrwegangebotspflicht aus dem Verpackungsgesetz richtet sich an alle "Letztvertreibenden", die Lebensmittelverpackungen aus Einwegkunststoff sowie Einwegbechern, unabhängig von deren Material, in Verkehr bringen. Letztvertreibende sind diejenigen, die mit Essen oder Getränken befüllte To-go-Verpackungen an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen, also in der Regel die Gastronomiebetriebe, wie zum Beispiel Restaurants, Cafés, Bistros, aber auch Kantinen, Tankstellen und Cateringbetriebe.
Ausnahmen
Kleiner Geschäft sind von der Pflicht ausgenommen. Das wären Imbisse, Spätkauf-Läden und Kioske, in denen insgesamt fünf Beschäftigte oder weniger arbeiten und die eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Kundinnen und Kunden haben hier allerdings die Möglichkeit, ihre eigenen, mitgebrachten Mehrwegbehältnisse befüllen zu lassen.
Für bestimmte Verkaufsstellen gilt diese Ausnahmen allerdings nicht.
Ketten, wie zum Beispiel Bahnhofsbäckereien, können von der Ausnahme für kleine Unternehmen keinen Gebrauch machen. Zwar mag die Verkaufsfläche der einzelnen Verkaufsstellen kleiner als 80 Quadratmeter sein. Aber wenn im gesamten Unternehmen insgesamt mehr als fünf Beschäftigte arbeiten, gilt die Ausnahme nicht für sie.
*Quelle: BMUV