FAQ

Mehrwertsteuersenkung: Was mache ich, wenn…

Falsch ausgewiesene Steuer, Preis nicht gesunken: was mache ich, wenn...

geld börse scheine euro cash © pixabay.jpg

… ich eine Rechnung erhalte, auf der fälschlicherweise 19 Prozent Mehrwertsteuer ausgewiesen sind?

Reklamieren Sie die Rechnung beim Händler, Handwerker oder Dienstleister, möglichst schriftlich. Kürzen Sie den Betrag, den Sie zahlen, aber keinesfalls selbst um drei Prozent! Denn damit ziehen Sie im Zweifelsfall zu viel vom Bruttobetrag ab: Mathematisch machen 3 Prozent Mehrwertsteuer, die nach der Steuersenkung weniger auf den Nettobetrag aufgeschlagen werden, nämlich nur etwa 2,5 Prozent vom Bruttobetrag aus.

… ich Waren oder Dienstleistungen vor dem 1. Juli bestellt und erhalten habe, die Rechnung aber erst nach dem 1. Juli kommt?

Es gilt stets der Zeitpunkt, an dem die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wurde. Liegt der Zeitpunkt vor dem 1. Juli, gilt der „normale“ Mehrwertsteuersatz von 19 bzw. 7 Prozent.

… ich Waren oder Dienstleistungen vor dem 1. Juli bestellt habe, aber erst beispielsweise im August, also nach dem Stichtag, erhalte?

Hier kommt es darauf an, ob Sie einen Nettopreis vereinbart haben, auf den dann die Mehrwertsteuer aufgeschlagen wird oder ob Sie einen Festpreis inklusive Mehrwertsteuer vereinbart haben. Wenn Sie den Nettopreis verhandelt haben, gilt auch hier: Wenn der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung nach dem 1. Juli liegt, ist der gesenkte Mehrwertsteuersatz gültig. Haben Sie einen Brutto-Festbetrag vereinbart, bleibt es dabei - auch, wenn der Unternehmer dann nur den gesenkten Steuersatz ans Finanzamt abführt und selbst etwas mehr Ertrag behält. Sprechen Sie den Händler oder Dienstleister in diesem Fall konkret auf die Steuersenkung an.

… ich Waren oder Dienstleistungen nach dem 1. Juli kaufen möchte, aber sehe, dass der Preis nicht gesunken ist?

Vergleichen Sie Preise bei verschiedenen Anbietern. Die sind nicht gezwungen, die Mehrwertsteuersenkung an Verbraucher weiterzugeben. Dass der Bruttopreis trotz der Steuersenkung nicht kleiner wird, ist zwar nicht kundenfreundlich, aber zunächst zulässig.

… ich eine Anzahlung mit 19 Prozent Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer geleistet habe, die Ware oder der Handwerker aber erst nach dem 1. Juli kommt?

Es gilt der Zeitpunkt der Lieferung (bei Waren) oder der Leistung (bei Dienstleistungen). Somit gilt hier der neue Umsatzsteuersatz von 16 Prozent. Die Schlussrechnung sollte dann eine entsprechende Ersparnis auch für die Anzahlung vorsehen. Mit dem Betrag, den Sie schon bezahlt haben, haben Sie also schon einen höheren Anteil an der Gesamtsumme beglichen. Aber Achtung: Das gilt nur, wenn Sie einen Nettopreis vereinbart haben, auf den dann Mehrwert- oder Umsatzsteuer aufgeschlagen wird. Haben Sie einen Festpreis inklusive Mehrwertsteuer vereinbart, gilt der weiterhin - auch, wenn der Unternehmer dann nur den gesenkten Steuersatz ans Finanzamt abführt und selbst etwas mehr Ertrag behält.


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