25. Februar 2026 – 89.0 RTL

Streik

Streik im Nahverkehr: Was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Was gilt rechtlich bei Verkehrsstreiks? Fachanwältin erklärt Arbeitspflicht, Homeoffice-Anspruch und Kinderbetreuung während Streiks im ÖPNV.

Warnstreik

Wenn Busse und Bahnen stillstehen, stellt sich für viele Berufstätige die gleiche Frage: Muss ich trotzdem zur Arbeit? Die Antwort ist eindeutig – aber es gibt wichtige Ausnahmen. Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür erklärt, welche Rechte und Pflichten während eines Verkehrsstreiks gelten und wann Arbeitgeber Kompromisse eingehen müssen.

Grundregel: Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer

Die rechtliche Lage ist klar: Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko selbst. Das bedeutet konkret, dass Sie sich eigenständig darum kümmern müssen, wie Sie zur Arbeit kommen – unabhängig davon, ob der öffentliche Nahverkehr bestreikt wird oder nicht. "Wenn der Arbeitsweg möglich ist, ist er auch zumutbar", bringt es Rechtsanwältin Oberthür auf den Punkt.

Wer kein eigenes Auto hat, muss Alternativen organisieren: Taxi, Fahrgemeinschaften oder Fahrdienste sind zumutbare Optionen, auch wenn sie unbequem oder teurer sind. Selbst die Pünktlichkeit bleibt Pflicht – wer ohne Gleitzeit zu spät kommt, riskiert eine Abmahnung. Nur wenn der Arbeitsweg tatsächlich unmöglich wird, etwa durch eine gesperrte, alternativlose Brücke, entfällt die Arbeitspflicht. Allerdings droht dann auch der Wegfall des Gehalts.

Homeoffice während des Streiks: Kein automatisches Recht

Eine bestehende Homeoffice-Vereinbarung kann die Situation entspannen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber in diesem Fall das Arbeiten von zuhause erlauben, wenn nichts Wichtiges dagegenspricht. Doch es gibt Grenzen: "Ist am Streiktag ein wichtiger Termin mit einem Kunden im Büro, kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer ins Büro kommt", erklärt Oberthür. Die Anwesenheitspflicht hängt also stark von den betrieblichen Erfordernissen ab.

Kinderbetreuung: Wann der Arbeitgeber Rücksicht nehmen muss

Eltern stehen während eines Streiks oft vor einem Dilemma: Ohne Bus und Bahn müssen sie ihre Kinder selbst zur Schule fahren. Der Arbeitgeber muss Betreuungspflichten berücksichtigen – allerdings mit Einschränkungen. Steht beispielsweise ein Fließband still, weil ein Mitarbeiter seine Schicht nicht antritt, kann auf pünktlichem Arbeitsbeginn bestanden werden. Bei flexibler Büroarbeit hingegen muss ein späterer Arbeitsbeginn akzeptiert werden. Die Zumutbarkeit für den Betrieb ist hier das entscheidende Kriterium.

Die Praxis: Meist einigen sich beide Seiten

Trotz der klaren rechtlichen Vorgaben kommt es selten zu handfesten Konflikten. "In der Praxis einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer meistens", beruhigt Oberthür. Häufige Lösungen sind spontanes Homeoffice, das Abbauen von Überstunden oder die Nutzung eines Urlaubstages. Viele Arbeitgeber zeigen Verständnis, wenn der Arbeitsweg ohne öffentliche Verkehrsmittel besonders beschwerlich wird. Ein offenes Gespräch mit dem Vorgesetzten lohnt sich daher in jedem Fall – idealerweise sobald der Streik angekündigt wird.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

Muss ich die Kosten für ein Taxi zur Arbeit selbst tragen?

Ja, die Mehrkosten für alternative Verkehrsmittel während eines Streiks müsst ihr grundsätzlich selbst übernehmen. Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer, was auch die finanziellen Folgen einschließt. In Ausnahmefällen können Sie mit Ihrem Arbeitgeber über einen Kostenzuschuss verhandeln, einen rechtlichen Anspruch darauf habt ihr jedoch nicht.

Kann ich kurzfristig Urlaub nehmen, wenn der Nahverkehr bestreikt wird?

Grundsätzlich ja, aber nur mit Zustimmung eures Arbeitgebers. Ein einseitiges Recht auf kurzfristigen Urlaub besteht nicht. Viele Arbeitgeber zeigen sich jedoch kulant, wenn ihr rechtzeitig das Gespräch sucht. Alternativ könnt ihr auch das Abbauen von Überstunden oder einen unbezahlten Freizeitausgleich vorschlagen.

Was passiert, wenn ich wegen des Streiks gar nicht zur Arbeit komme?

Wenn ihr ohne triftigen Grund nicht erscheint, verletzt ihr eure Arbeitspflicht. Das kann zu einer Abmahnung führen und im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung rechtfertigen. Zudem habt ihr keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die versäumten Stunden. Nur wenn der Arbeitsweg nachweislich unmöglich ist, greifen andere Regelungen – allerdings meist ohne Gehaltsanspruch.


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