26. Juni 2025 – 89.0 RTL
Kein Hitzefrei im Büro, aber klare Schutzpflichten für Arbeitgeber. Ab welcher Temperatur gehandelt werden muss und welche Rechte Beschäftigte haben.
Der Schweiß perlt, die Luft steht, und der Ventilator kämpft einen aussichtslosen Kampf gegen die Hitze: Wenn das Thermometer im Büro die 30-Grad-Marke knackt, sehnen sich viele nach dem Hitzefrei aus Schulzeiten. Doch ein automatisches Recht darauf gibt es im Berufsleben nicht – sehr wohl aber klare Regeln für den Hitzeschutz am Arbeitsplatz.
Kein Hitzefrei, aber Schutzpflichten für Arbeitgeber
"Egal wie heiß: Wer selbstständig geht, riskiert eine Abmahnung oder Kündigung", warnt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Experte des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA). Stattdessen sollten Beschäftigte auf einvernehmliche Lösungen setzen – etwa einen früheren Arbeitsbeginn oder längere Pausen.
Denn auch wenn es kein Hitzefrei gibt, haben Arbeitgeber bei hohen Temperaturen durchaus Pflichten. Das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und die allgemeine Fürsorgepflicht verpflichten sie zum Handeln, wenn die Hitze zur Gesundheitsgefahr wird.
Die Temperatur-Ampel: Wann Chefs handeln müssen
Die Regeln sind klar gestaffelt: Bereits ab 26 Grad Raumtemperatur sollte der Arbeitgeber erste Schutzmaßnahmen einleiten. Welche das sind, muss er in einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Klassische Erste-Hilfe-Maßnahmen sind Lüften, das Schließen von Jalousien oder die Bereitstellung von Getränken.
Ab 30 Grad wird es ernst: Dann muss der Arbeitgeber aktiv werden. Die Palette der Möglichkeiten reicht von Klimaanlagen und Ventilatoren über eine gelockerte Kleiderordnung bis hin zu flexiblen Arbeitszeiten. "Erlaubt ist, was schützt", fasst Rechtsexperte Görzel zusammen.
Wenn das Büro zur Sauna wird
Klettert das Thermometer über 35 Grad, ist der betroffene Raum ohne weitere Schutzmaßnahmen schlicht nicht mehr als Arbeitsplatz geeignet. Einen Rechtsanspruch auf eine Klimaanlage gibt es zwar nicht, doch der Arbeitgeber muss dann andere wirksame Maßnahmen treffen – von der Verlegung der Arbeitszeit in kühlere Stunden bis hin zur temporären Nutzung anderer Räume.
Wenn der Chef untätig bleibt: Diese Rechte haben Beschäftigte
Ignoriert der Arbeitgeber seine Schutzpflichten, sollten Betroffene zunächst das direkte Gespräch suchen. Führt das nicht zum Erfolg, können sie sich an die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Betriebsärztin oder den Betriebsrat wenden.
Der Betriebsrat hat dabei besondere Rechte: Er darf bei Hitzeschutzmaßnahmen mitbestimmen und kann auf eine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung sowie konkrete Schutzmaßnahmen bestehen – notfalls sogar vor der Einigungsstelle. Bleiben Arbeitgeber bei extremer Hitze weiterhin untätig, drohen ihnen unter Umständen empfindliche Bußgelder.
Häufig gestellte Fragen zum Hitzeschutz im Büro
Darf ich bei extremer Hitze einfach nach Hause gehen?
Nein, ein eigenmächtiges Verlassen des Arbeitsplatzes kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Besser ist es, das Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen – etwa flexible Arbeitszeiten oder Homeoffice-Möglichkeiten.
Muss mein Arbeitgeber eine Klimaanlage installieren?
Einen Rechtsanspruch auf eine Klimaanlage gibt es nicht. Der Arbeitgeber kann auch andere wirksame Maßnahmen ergreifen, wie Ventilatoren, angepasste Arbeitszeiten oder die Bereitstellung kühlerer Arbeitsräume.
Was kann ich tun, wenn mein Chef nichts gegen die Hitze unternimmt?
Sprechen Sie zunächst direkt mit Ihrem Vorgesetzten. Bleibt das erfolglos, wenden Sie sich an den Betriebsrat, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt. Diese können auf die Einhaltung der Schutzpflichten pochen und notfalls weitere Schritte einleiten.